Streit nach Unfall: Reifen paarweise ersetzen?

Ist nach einem Unfall nur ein Reifen beschädigt und das Modell nicht mehr lieferbar, müssen beide Reifen der Achse ersetzt werden. Das entschied das Amtsgericht Burgwedel.
Ist nach einem Unfall nur ein Reifen beschädigt und das Modell nicht mehr lieferbar, müssen beide Reifen der Achse ersetzt werden. Das entschied das Amtsgericht Burgwedel.

Wird bei einem Unfall ein Reifen beschädigt, muss dieser auf Kosten des Unfallverursachers ersetzt werden. Aber was ist, wenn auch der andere Reifen auf der Achse ausgetauscht werden muss, weil es ansonsten zu Sicherheitsproblemen kommen würde?

Die Zahlung des paarweisen Reifenersatzes wollte die Kfz-Haft­pflichtversicherung eines Unfallverursachers nicht übernehmen. Bei dem betreffenden Verkehrsunfall war unter anderem der linke Vorderreifen der Unfallgegnerin beschädigt worden. Weil das Reifenmodell jedoch nicht mehr lieferbar war, empfahl die Werkstatt der Fahrzeughalterin, beide Reifen auf der Achse zu ersetzen. Diese stimmte zu. Doch der Versicherer des Unfallverursachers wollte die Kosten für zwei neue Reifen in Höhe von rund 160 Euro nicht übernehmen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

AG Burgwedel: Unterschiedliche Reifen stellen ein Sicherheitsrisiko dar

Das Amtsgericht Burgwedel kam in seinem Urteil vom 07.04.2022 (Az.: 7 C 239/21) zu dem Schluss, dass die Geschädigte in dem Fall Anspruch darauf hat, dass beide Reifen der Achse erneuert werden. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation der Klägerin an, dass sich unterschiedliche Reifenmodelle auf einer Achse negativ auf die Fahreigenschaften des Fahrzeugs auswirken und somit ein Sicherheitsrisiko darstellen würden.

Ein Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer sei grundsätzlich dazu verpflichtet, den Zustand der beschädigten Sache wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestanden habe, so das Gericht. Würden sich zwei unterschiedliche Reifenmodelle auf einer Achse befinden, müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Zustand des Autos nicht dem vor dem Unfall entspreche. Grund dafür sei die Verschlechterung der Fahreigenschaften, die sich durch die unterschiedlichen Reifenmodelle ergebe.

Einen minderwertigen Zustand des Fahrzeugs müsse ein Geschädigter nicht hinnehmen. Die Klägerin habe daher zu Recht gefordert, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung die Kosten für einen paarweisen Austausch der Reifen zu übernehmen habe. Das Amtsgericht Burgwedel verurteilte den Versicherer dazu, die Kosten für den Austausch beider Reifen zu tragen.

Schadensregulierung nach Unfall: Das sollten Sie wissen

Immer wieder kommt es vor, dass Versicherungen die Kostenübernahme einzelner Posten der Schadensregulierung oder aber des kompletten Schadens zunächst ablehnen und es in manchen Fällen sogar auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. Für Verkehrsteilnehmer lohnt sich daher auch immer der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung. Denn diese übernimmt die Kosten für das Geltendmachen von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen durch einen Anwalt bzw. vor Gericht, wenn die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme verweigern sollte.

Ebenfalls zu beachten: Unfallgeschädigte haben ein Recht darauf, die Wiederherstellung des Fahrzeugzustands zu verlangen, der vor dem Unfall bestand. Die erforderlichen Kosten sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haft­pflichtversicherung zu übernehmen. Aufgrund der unterschiedlichen Fahr- und Bremseigenschaften sollten keinesfalls unterschiedliche Reifenkombinationen genutzt werden. Auf einer Achse sollten daher immer Reifen des gleichen Modells verwendet werden.

Weitere Beiträge

Kfz-Versicherung: Gutachter muss unabhängig sein

Ist der nach einem Unfall beauftragte Kfz-Gutachter nicht neutral, weil er beispielsweise dem gleichen Unternehmen angehört wie die Reparaturwerkstatt, dann muss der Unfallverursacher die Kosten für das Gutachten nicht übernehmen.

Versicherung zahlt trotz nicht zulassungsfähigem Kfz

Ein Verstoß gegen Zulassungsvorschriften führt nicht automatisch zum Verlust des Kaskoschutzes. Das stellte das OLG Celle klar – auch wenn das Fahrzeug eigentlich nicht hätte zugelassen werden dürfen. Die Versicherung bleibt trotzdem gültig.

Nach oben scrollen